Die durch das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau erlassenen Ersatzmassnahmen (Ausweis- und Schriftensperre, Meldepflicht) sind weder einzeln noch in Kombination genügend, um eine Flucht des Beschwerdegegners verhindern zu können. Eine Ausweis- und Schriftensperre ist bei ausländischen Personen kaum wirksam, da die schweizerischen Behörden den ausländischen nicht verbieten können, Reisepapiere auszustellen. Ebenso wenig ist diese Massnahme geeignet, den Beschwerdegegner von einer Ausreise aus der Schweiz abzuhalten, zumal seit dem Beitritt der Schweiz zum Übereinkommen von Schengen grundsätzlich keine Personenkontrollen mehr an der Landesgrenze durchgeführt werden.