Aufgrund der geschilderten Umstände (vgl. auch E. 4.3. hiervor) besteht beim Beschwerdegegner eine ausgeprägte Fluchtgefahr. Hinzukommend wird dem Beschwerdegegner vorliegend eine sexuelle Handlung mit einem Kind vorgeworfen, was im Falle einer Verurteilung nicht nur betreffend die eigentliche Strafe, sondern auch im Hinblick auf das gesellschaftliche Ansehen schwerwiegende Auswirkungen für den Beschwerdegegner zeitigen kann, was den Fluchtanreiz zusätzlich erhöht.