Aufgrund der jetzigen Sachlage ist dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau beizupflichten, dass sich das Verschulden des Beschwerdegegners im Falle einer Verurteilung eher im unteren Bereich befinden dürfte, wobei mit dieser Einschätzung noch nichts über die zu erwartende Sanktion ausgesagt werden kann. Wie die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm zutreffend ausführt, ist über die Täterkomponente bis anhin nur wenig bekannt, insbesondere, ob der Beschwerdegegner im Ausland (einschlägige) Vorstrafen aufweist, was sich bedeutend auf das Strafmass und auch den Fluchtanreiz des Beschwerdegegners auswirken könnte, da ihm seine allfälligen Vorstrafen und deren Auswirkungen