5.3. Dem Beschwerdegegner wird eine sexuelle Handlung mit einem Kind vorgeworfen, was mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft wird (Art. 187 Ziff. 1 StGB), wobei es die Aufgabe des Sachgerichts sein wird, die Strafe im Falle einer Verurteilung des Beschwerdegegners festzulegen. Aufgrund der jetzigen Sachlage ist dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau beizupflichten, dass sich das Verschulden des Beschwerdegegners im Falle einer Verurteilung eher im unteren Bereich befinden dürfte, wobei mit dieser Einschätzung noch nichts über die zu erwartende Sanktion ausgesagt werden kann.