Dass der Tatvorwurf und damit das Verschulden im untersten Bereich anzusiedeln sei, entspreche nicht nur dem jetzigen Kenntnisstand sondern insbesondere auch den Ausführungen der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm. Weshalb kein Grund zur Annahme einer verminderten Schuldfähigkeit infolge Alkoholkonsums bestehe, bleibe das Geheimnis der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm. Der Beschwerdegegner habe konstant ausgesagt, dass eine Flucht nicht in Frage komme, was nachvollziehbar sei, trage er doch die alleinige finanzielle Verantwortung für die Familie in Q..