5.2.3. Der Beschwerdegegner bringt mit Beschwerdeantwort vom 28. Juli 2022 vor, dass die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm die Bezeichnung der Vorwürfe erneut verschärfe, wobei diese beinahe schon als Vergewaltigung bzw. Schändung dargestellt würden. Dem Beschwerdegegner werde vorgeworfen, die Shorts von B. geöffnet und sie anschliessend mit einer Hand am Bauch gestreichelt zu haben. Dass der Tatvorwurf und damit das Verschulden im untersten Bereich anzusiedeln sei, entspreche nicht nur dem jetzigen Kenntnisstand sondern insbesondere auch den Ausführungen der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm.