- zu rechnen habe. Die durch das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau angeordneten Ersatzmassnahmen seien wirkungslos, zumal der Beschwerdegegner einzig des Geldes wegen in der Schweiz sei. Q. gehöre zum Schengenraum, weshalb keine Personenkontrollen mehr durchgeführt würden. Bei einer angeordneten Meldepflicht würde dem Beschwerdegegner innerhalb des Meldeintervalls genügend Zeit verbleiben, um die kleinräumige Schweiz zu verlassen.