4. Juni 2013 E. 3.2.2 und 1B_103/2018 vom 20. März 2018 E. 2.4). 5.2. 5.2.1. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau erachtete es für angemessen, der Fluchtgefahr mittels Ersatzmassnahmen zu begegnen, da die Sanktion vermutungsweise im untersten Rahmen liegen werde und das Sachgericht bei der Landesverweisung den völkervertragsrechtlich vereinbarten Bestimmungen des FZA Rechnung zu tragen habe. Aufgrund dessen könne der Fluchtanreiz nicht als übermässig qualifiziert werden. Da der Beschwerdegegner auf das Einkommen angewiesen sei, habe er ein starkes Eigeninteresse, in der Schweiz weiterhin einer Arbeit nachzugehen (vgl. Verfügung, E. 3.2.).