Gemäss Angaben des Beschwerdegegners verfügt er in Q. über ein Grundstück, worauf er zu einem späteren Zeitpunkt ein Haus bauen will (Einvernahme vom 25. Juli 2022 zur Person, Fragen 50 und 64; Protokoll der Haftverhandlung vom 27. Juli 2022 [HA.2022.358], S. 4). Seine Familie verfüge bereits zum jetzigen Zeitpunkt über ein Haus in Q. (Protokoll der Haftverhandlung vom 27. Juli 2022 [HA.2022.358], S. 4), welches zurzeit von seiner Frau und seinen Kindern bewohnt werde (Protokoll der Haftverhandlung vom 27. Juli 2022 [HA.2022.358], S. 6).