Dies gilt auch für seine Mutter, seine zwei Schwestern sowie seinen Bruder (Einvernahme vom 25. Juli 2022 zur Person, Fragen 12 ff.). In der Schweiz lebt der Beschwerdegegner in einer Wohngemeinschaft mit dem Vater von B., welche aufgrund des vorliegenden Vorwurfs jedoch kaum weitergeführt wird, so dass er sich betreffend Wohnsituation im Falle seiner Haftentlassung umorientieren müsste, zumal ihm dies durch die Mutter von B. offenbar bereits angekündigt worden war (Einvernahme vom 25. Juli 2022 zur Sache, Frage 120). Gemäss Angaben des Beschwerdegegners verfügt er in Q. über ein Grundstück, worauf er zu einem späteren Zeitpunkt ein Haus bauen will