Aufgrund der aktuellen Aktenlage müsse der Beschwerdegegner ernsthaft mit einer mindestens fünfjährigen Landesverweisung rechnen und habe daher einen grossen Anreiz, die Schweiz im Falle seiner Haftentlassung zu verlassen. Es seien zurzeit weder Anhaltspunkte für die Annahme eines Härtefalls ersichtlich, noch seien solche durch den Beschwerdegegner selber begründet worden.