4.2.2. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm bringt mit Stellungnahme vom 3. August 2022 vor, dass der weder sozial noch beruflich/finanziell in der Schweiz integrierte Beschwerdegegner, der zurzeit über keine Wohnung verfüge und sich in einer höchst unsicheren Arbeitssituation befinde, in einem Nachbarsland ohne Weiteres und unabhängig vom tieferen Lohnniveau eine vergleichbare (schwarze) Anstellung wie hier in der Schweiz finden könne. Aufgrund der aktuellen Aktenlage müsse der Beschwerdegegner ernsthaft mit einer mindestens fünfjährigen Landesverweisung rechnen und habe daher einen grossen Anreiz, die Schweiz im Falle seiner Haftentlassung zu verlassen.