So kann sich der Beschwerdegegner zwar erinnern, dass er auf dem Balkon geraucht habe (Einvernahme vom 25. Juli 2022 zur Sache, Frage 74), dass bei B. im Zimmer ein Handylicht geblinkt habe (Einvernahme vom 25. Juli 2022 zur Sache, Frage 74) und dass er B. gefragt habe, ob sie schlafe (Einvernahme vom 25. Juli 2022 zur Sache, Frage 71). Sobald der Beschwerdegegner zur inkriminierten Handlung befragt wird, kann er sich wiederum nicht mehr an das Geschehene erinnern (Einvernahme vom 25. Juli 2022 zur Sache, Fragen 78 ff.), wobei er aber erstaunlicherweise mit Sicherheit sagen kann, dass es zu keinem Geschlechtsverkehr gekommen sein soll (Einvernahme