Auch die von ihm und B. getragene Kleidung war dem Beschwerdegegner erinnerlich (Einvernahme vom 25. Juli 2022 zur Sache, Fragen 48, 57 und 58). Gesagtes gilt auch für den Zeitraum der inkriminierten Handlung, welche sich wenige Stunden später zugetragen haben soll. So kann sich der Beschwerdegegner zwar erinnern, dass er auf dem Balkon geraucht habe (Einvernahme vom 25. Juli 2022 zur Sache, Frage 74), dass bei B. im Zimmer ein Handylicht geblinkt habe (Einvernahme vom 25. Juli 2022 zur Sache, Frage 74) und dass er B. gefragt habe, ob sie schlafe (Einvernahme vom 25. Juli 2022 zur Sache, Frage 71).