Hafteröffnungseinvernahme vom 26. Juli 2022, Frage 8). Demgegenüber erscheint die These des Beschwerdegegners, dass die Mutter von B. ihn aus der Wohnung haben wolle (vgl. Hafteröffnungseinvernahme vom 26. Juli 2022, Frage 29), abwegig. Schliesslich werden die Kernaussagen von B. durch den aktenkundigen Nachrichtenverkehr zwischen ihr und dem Beschwerdegegner in der fraglichen Nacht gestützt (vgl. übersetzter Chatverlauf [Beilage 7 zum Haftantrag vom 26. Juli 2022]). Demgegenüber sind die Aussagen des Beschwerdegegners weniger glaubhaft, zumal die geltend gemachten alkoholbedingten Wissenslücken -8-