Dass B. zunächst über Unterleibschmerzen klagte, fällt vorwiegend nicht ins Gewicht, wobei dies möglicherweise auf eine Überforderung mit dem mutmasslich Erlebten zurückzuführen ist, handelt es sich bei B. doch um ein erst 13- jähriges Mädchen. Ferner sind zurzeit nicht ansatzweise Anhaltspunkte für ein Motiv von B. erkennbar, den Beschwerdegegner fälschlicherweise zu beschuldigen, zumal der Beschwerdegegner selber aussagte, dass die Beziehung zu ihr kollegial gewesen sei (vgl. Einvernahme vom 25. Juli 2022 zur Sache, Frage 19; Hafteröffnungseinvernahme vom 26. Juli 2022, Frage 8).