Dass B. gegenüber der Polizei aussagte, durch den Beschwerdegegner am Schambein gestreichelt worden zu sein und darauffolgend anlässlich ihrer Einvernahme vom 24. Juli 2022 ausführte, sie sei eher am Unterbauch gestreichelt worden, zeigt vielmehr auf, dass sie den Beschwerdegegner nicht übermässig oder zu Unrecht belasten will. Dies ergibt sich im Weiteren auch aus ihrer Aussage anlässlich der Einvernahme vom 24. Juli 2022, wonach sie nicht glaube, dass er ihr an die Scheide oder die Schamlippen gefasst habe, jedenfalls habe sie dies nicht gespürt.