Die Aussagen von B. erscheinen glaubhafter als diejenigen des Beschwerdegegners, woran nichts zu ändern vermag, dass B. die Vorwürfe im Verlauf des Verfahrens "weniger gravierend" dargestellt bzw. abgeschwächt hat. Dass B. gegenüber der Polizei aussagte, durch den Beschwerdegegner am Schambein gestreichelt worden zu sein und darauffolgend anlässlich ihrer Einvernahme vom 24. Juli 2022 ausführte, sie sei eher am Unterbauch gestreichelt worden, zeigt vielmehr auf, dass sie den Beschwerdegegner nicht übermässig oder zu Unrecht belasten will.