Dem aktenkundigen Chat liessen sich keine Anhaltspunkte für eine derart starke Alkoholisierung mit Amnesiefolge entnehmen. Der Chat alleine zeige unmissverständlich die sexuelle Motivation des Beschwerdegegners auf, wobei die angebliche Amnesie infolge Alkoholisierung demnach eine reine Schutzbehauptung sei. 3.2.4. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau hat die Aussagen von B. sowie des Beschwerdegegners im Einzelnen dargelegt und auch zutreffend gewürdigt, womit vorab darauf verwiesen werden kann (vgl. Verfügung, E. 2.2.3. ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO).