gar für die Glaubhaftigkeit der Aussagen von B., weil sie damit den Beschwerdegegner entlaste bzw. nicht übermässig belaste. Dem stünden die völlig unglaubhaften Aussagen des Beschwerdegegners gegenüber. So wolle dieser derart betrunken gewesen sein, dass er sich grösstenteils nicht mehr an die Tatnacht zu erinnern vermöge. Die Vorinstanz habe richtig erkannt, dass sich der Beschwerdegegner an verschiedene entlastende Umstände jedoch noch habe erinnern können. Dem aktenkundigen Chat liessen sich keine Anhaltspunkte für eine derart starke Alkoholisierung mit Amnesiefolge entnehmen.