gingen ferner keine sexuellen Handlungen hervor. Selbst wenn die Ausführungen von B. zutreffen sollten, was bestritten werde, so sei schlimmstenfalls der dringende Tatverdacht für eine sexuelle Belästigung gegeben. 3.2.3. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm bringt mit Stellungnahme vom 3. August 2022 vor, dass es zutreffend sei, dass unmittelbar nach dem Meldungseingang bei der Polizei von einem noch gravierenderen Tatvorwurf auszugehen gewesen sei, wobei aber diese Meldung durch den Vater von B. abgesetzt worden sei. Wenn der Tatvorwurf nach der Videobefragung weniger gravierend erscheine als jener bei Meldungseingang, spreche dies -7-