In der Wohnung habe sie gegenüber der Polizei noch angegeben, dass der Beschwerdegegner sie an den Beinen sowie im Bereich des Schambeins gestreichelt habe und sie Schmerzen im Unterleib habe. Nur Stunden später habe sie ihre Aussage zurückgenommen und ausgesagt, dass der Beschwerdegegner sie nicht im Bereich des Schambeins gestreichelt habe, sondern am Bauch. Explizit darauf angesprochen, ob der Beschwerdegegner sie in der Intimzone angefasst habe, habe B. dies verneint. Die Rücknahme bzw. die Abschwächung von Vorwürfen spreche gerade nicht für die Glaubwürdigkeit von B..