3.2.2. Der Beschwerdegegner bestreitet in seiner Beschwerdeantwort vom 28. Juli 2022 den dringenden Tatverdacht und verweist auf seine Stellungnahme vom 27. Juli 2022 an das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau. Es falle auf, dass sich die Bezeichnung des Vorwurfs in den Akten stets verschärfe, während B. die angeblichen Vorfälle stets weniger gravierend schildere. In der Wohnung habe sie gegenüber der Polizei noch angegeben, dass der Beschwerdegegner sie an den Beinen sowie im Bereich des Schambeins gestreichelt habe und sie Schmerzen im Unterleib habe.