vom 27. Juli 2022, 20:21 Uhr, reichte die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm schliesslich Beschwerde beim Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau ein, womit sie dem zu beachtenden Erfordernis der Beschwerdeerhebung innert drei Stunden nachgekommen ist, zumal sie die Beschwerde - entgegen der Auffassung des Beschwerdegegners - richtigerweise beim Zwangsmassnahmengericht und nicht beim Obergericht eingereicht hatte (vgl. BGE 139 IV 314 E. 2.2.1). Auf ihre Beschwerde ist somit einzutreten.