Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 3. August 2022), was mit den Zeitangaben der Präsidentin des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau grundsätzlich übereinstimmt. Dem Erfordernis der unmittelbaren Ankündigung der Beschwerde ist damit Genüge getan, auch wenn sie nicht im selben Telefonat erfolgte, mit dem der Haftentlassungsentscheid der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm mündlich eröffnet wurde, denn die beiden Telefongespräche erfolgten kurz hintereinander und das erste Telefonat war mit 1 Minute und 37 Sekunden sehr kurz. Mit aktenkundiger E-Mail -5-