Dem Protokoll der mündlichen Haftverhandlung vom 27. Juli 2022 (HA.2022.358) ist zu entnehmen, dass die Staatsanwaltschaft Zofingen- Kulm bei der Haftverhandlung nicht anwesend war. Die vorläufige Fortdauer der Untersuchungshaft ist in einem solchen Fall mit Art. 226 Abs. 5 StPO vereinbar, sofern die Abwesenheit der Staatsanwaltschaft an der Verhandlung nicht zu Verzögerungen führt. Insbesondere muss die Staatsanwaltschaft auch bei einem solchen Vorgehen ihre Beschwerde unmittelbar nach Kenntnis des Haftentlassungsentscheids und grundsätzlich vor dem Zwangsmassnahmengericht ankündigen und spätestens drei Stunden nach der (mündlichen) Eröffnung des Entscheids gegenüber der beschul-