3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten des Staates." 3.4. Mit Verfügung vom 29. Juli 2022 wies der Verfahrensleiter den Antrag des Beschwerdegegners um Entzug der aufschiebenden Wirkung und unverzügliche Haftentlassung ab und forderte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau auf, dazu Stellung zu nehmen, ob und zu welcher Uhrzeit die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm die Beschwerdeerhebung angekündigt hatte. 3.5. Mit am 29. Juli 2022 datierter Eingabe (Eingang beim Obergericht vorab per Mail am 29. Juli 2022) reichte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau eine Stellungnahme ein.