Eventualiter Es sei eine Auskunft des Zwangsmassnahmengerichts betreffend die Ankündigung der Beschwerde durch die Staatsanwaltschaft einzuholen und im Anschluss sei die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 27.07.2022 vollumfänglich abzuweisen soweit im Übrigen darauf einzutreten ist. Der Beschuldigte sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen. 2. Der Beschwerde sei die mit Verfügung vom 27.08.2022 superprovisorisch zuerkannte aufschiebende Wirkung unverzüglich wieder zu entziehen und der Beschwerdegegner sei unverzüglich (das heisst noch am 29.07.2022) aus der Haft zu entlassen.