3.2. Mit Verfügung vom 28. Juli 2022 erkannte der Verfahrensleiter der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu und versetzte den Beschwerdegegner bis zum Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts über die Beschwerde in Untersuchungshaft. -3- 3.3. Mit am 28. Juli 2022 datierter Beschwerdeantwort (Eingang beim Obergericht vorab per Fax am 29. Juli 2022) beantragte der Beschwerdegegner: " 1. Auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 27.07.2022 sei nicht einzutreten und der Beschuldigte sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen.