Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2022.255 / mg (HA.2022.358; STA.2022.3955) Art. 281 Entscheid vom 22. August 2022 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Egloff Oberrichter Lindner Gerichtsschreiber Gasser Beschwerde- Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, führerin Untere Grabenstrasse 32, Postfach, 4800 Zofingen Beschwerde- A._____, gegner […] z.Zt.: [Gefängnis] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Lukas Fischer, […] Anfechtungs- Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau gegenstand vom 27. Juli 2022 betreffend Antrag auf Anordnung von Untersuchungs- haft in der Strafsache gegen A._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm führt gegen A. eine Strafuntersu- chung wegen sexueller Handlung mit einem Kind (Art. 187 Ziff. 1 StGB). A. wurde am 24. Juli 2022 polizeilich festgenommen. 2. Nachdem die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm am 26. Juli 2022 Untersu- chungshaft beantragte, wies das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau das Gesuch mit Verfügung vom 27. Juli 2022 ab und ordnete die Haftentlassung von A. an. Anstelle der Untersuchungshaft ordnete es fol- gende Ersatzmassnahmen an: " Der Beschuldigte wird verpflichtet, sämtliche Ausweispapiere bei der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm zu hinterlegen (Ausweis- und Schriften- sperre). Der Beschuldigte wird verpflichtet, sich nach Anweisung der Staatsanwalt- schaft Zofingen-Kulm wöchentlich bei der Staatsanwaltschaft Zofingen- Kulm oder bei einem von ihr bezeichneten Polizeiposten zu melden. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm seine Aufenthaltsadresse sowie jegliche Änderungen unverzüglich mitzu- teilen." Diese Verfügung wurde der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm gemäss ei- genen Angaben am 27. Juli 2022 um 17:27 Uhr telefonisch eröffnet. 3. 3.1. Mit per Mail dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau um 20:21 Uhr eingereichter und von diesem der Beschwerdekammer in Straf- sachen des Obergerichts des Kantons Aargau um 20:33 Uhr übermittelter Beschwerde vom 27. Juli 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft Zofin- gen-Kulm die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Verset- zung von A. (fortan: Beschwerdegegner) in Untersuchungshaft. Ferner sei superprovisorisch die Weiterführung der Haft bis zum Entscheid der Be- schwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau anzuordnen. 3.2. Mit Verfügung vom 28. Juli 2022 erkannte der Verfahrensleiter der Be- schwerde die aufschiebende Wirkung zu und versetzte den Beschwerde- gegner bis zum Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts über die Beschwerde in Untersuchungshaft. -3- 3.3. Mit am 28. Juli 2022 datierter Beschwerdeantwort (Eingang beim Oberge- richt vorab per Fax am 29. Juli 2022) beantragte der Beschwerdegegner: " 1. Auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 27.07.2022 sei nicht einzutreten und der Beschuldigte sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen. Eventualiter Es sei eine Auskunft des Zwangsmassnahmengerichts betreffend die An- kündigung der Beschwerde durch die Staatsanwaltschaft einzuholen und im Anschluss sei die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 27.07.2022 vollumfänglich abzuweisen soweit im Übrigen darauf ein- zutreten ist. Der Beschuldigte sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen. 2. Der Beschwerde sei die mit Verfügung vom 27.08.2022 superprovisorisch zuerkannte aufschiebende Wirkung unverzüglich wieder zu entziehen und der Beschwerdegegner sei unverzüglich (das heisst noch am 29.07.2022) aus der Haft zu entlassen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten des Staates." 3.4. Mit Verfügung vom 29. Juli 2022 wies der Verfahrensleiter den Antrag des Beschwerdegegners um Entzug der aufschiebenden Wirkung und unver- zügliche Haftentlassung ab und forderte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau auf, dazu Stellung zu nehmen, ob und zu welcher Uhr- zeit die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm die Beschwerdeerhebung ange- kündigt hatte. 3.5. Mit am 29. Juli 2022 datierter Eingabe (Eingang beim Obergericht vorab per Mail am 29. Juli 2022) reichte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau eine Stellungnahme ein. 3.6. Datiert vom 3. August 2022 reichte die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm eine Stellungnahme zur Beschwerdeantwort des Beschwerdegegners vom 28. Juli 2022 ein. 3.7. Am 4. und 8. August 2022 reichte die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm weitere Stellungnahmen ein. -4- 3.8. Am 4. und 8. August 2022 reichte der Beschwerdegegner weitere Stellung- nahmen ein. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm ist nach bundesgerichtlicher Recht- sprechung berechtigt, die für sie ungünstige Verfügung des Zwangsmass- nahmengerichts des Kantons Aargau vom 27. Juli 2022 mit Beschwerde anzufechten (BGE 139 IV 314 E. 2.2). Dem Protokoll der mündlichen Haftverhandlung vom 27. Juli 2022 (HA.2022.358) ist zu entnehmen, dass die Staatsanwaltschaft Zofingen- Kulm bei der Haftverhandlung nicht anwesend war. Die vorläufige Fort- dauer der Untersuchungshaft ist in einem solchen Fall mit Art. 226 Abs. 5 StPO vereinbar, sofern die Abwesenheit der Staatsanwaltschaft an der Ver- handlung nicht zu Verzögerungen führt. Insbesondere muss die Staatsan- waltschaft auch bei einem solchen Vorgehen ihre Beschwerde unmittelbar nach Kenntnis des Haftentlassungsentscheids und grundsätzlich vor dem Zwangsmassnahmengericht ankündigen und spätestens drei Stunden nach der (mündlichen) Eröffnung des Entscheids gegenüber der beschul- digten Person beim Zwangsmassnahmengericht eine (wenigstens kurz) begründete Beschwerdeschrift einreichen und darin die Aufrechterhaltung der Haft beantragen (vgl. hierzu BGE 138 IV 148 E. 3.2 und 3.3). Gemäss Protokoll der Haftverhandlung vom 27. Juli 2022 dauerte diese von 16:00 Uhr - 17:21 Uhr. Gemäss der Aktennotiz vom 27. Juli 2022 sowie der Stellungnahme vom 29. Juli 2022 der Präsidentin des Zwangsmass- nahmengerichts des Kantons Aargau wurde die Staatsanwaltschaft Zofin- gen-Kulm gleichentags um ca. 17:30 Uhr telefonisch über den Entscheid informiert, wobei die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm nach ca. 5 Minuten zurückgerufen und Beschwerde angemeldet habe. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm weist mit zwei Skype-Protokollen nach, dass ihr der Ent- scheid um 17:27 Uhr telefonisch eröffnet worden war und sie um 17:38 Uhr ebenfalls telefonisch beim Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aar- gau Beschwerde anmeldete (Beilagen 1 und 2 zur Stellungnahme der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 3. August 2022), was mit den Zeit- angaben der Präsidentin des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau grundsätzlich übereinstimmt. Dem Erfordernis der unmittelbaren Ankündigung der Beschwerde ist damit Genüge getan, auch wenn sie nicht im selben Telefonat erfolgte, mit dem der Haftentlassungsentscheid der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm mündlich eröffnet wurde, denn die bei- den Telefongespräche erfolgten kurz hintereinander und das erste Telefo- nat war mit 1 Minute und 37 Sekunden sehr kurz. Mit aktenkundiger E-Mail -5- vom 27. Juli 2022, 20:21 Uhr, reichte die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm schliesslich Beschwerde beim Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau ein, womit sie dem zu beachtenden Erfordernis der Beschwerdeer- hebung innert drei Stunden nachgekommen ist, zumal sie die Beschwerde - entgegen der Auffassung des Beschwerdegegners - richtigerweise beim Zwangsmassnahmengericht und nicht beim Obergericht eingereicht hatte (vgl. BGE 139 IV 314 E. 2.2.1). Auf ihre Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Untersuchungshaft ist nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem ein be- sonderer Haftgrund (Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr) gege- ben ist (Art. 221 Abs. 1 StPO). Die Untersuchungshaft muss verhältnismäs- sig sein (Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Das zuständige Gericht ordnet anstelle der Untersuchungshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 237 Abs. 1 StPO) (vgl. zum Ganzen etwa Urteil des Bundesgerichts 1B_235/2018 vom 30. Mai 2018 E. 3.1). 3. 3.1. Zur Bejahung eines dringenden Tatverdachts auf ein Vergehen oder Ver- brechen genügt im Haftprüfungsverfahren der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt keinen Raum für ausge- dehnte Beweismassnahmen. Zur Frage des dringenden Tatverdachts hat das Haftgericht dementsprechend weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen. Vorbehal- ten bleibt allenfalls die Abnahme eines liquiden Alibibeweises (BGE 137 IV 122 E. 3.2). Zu beachten ist dabei, dass "Aussage-gegen-Aussage-Kons- tellationen" keineswegs zwingend oder auch nur höchstwahrscheinlich ge- stützt auf den Grundsatz "in dubio pro reo" zu einem Freispruch führen müssen. Die einlässliche Würdigung der Aussagen der Beteiligten ist Sa- che des urteilenden Gerichts. Für die Bejahung eines dringenden Tatver- dachts genügt es, wenn gestützt auf eine summarische Beweiswürdigung die Aussagen der mutmasslichen Opfer als glaubhafter als jene der mut- masslichen Täter erscheinen und deshalb eine Verurteilung wahrscheinlich erscheint (BGE 137 IV 122 E. 3.3). Zu Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringen- den Tatverdacht geringer als in späteren Stadien. Im Laufe des Strafver- fahrens ist ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Kon- kretheit des Tatverdachts zu stellen. Wenn bereits in einem frühen Verfah- rensstadium ein erheblicher und konkreter dringender Tatverdacht besteht, -6- welcher eine Verurteilung als wahrscheinlich erscheinen lässt, muss sich dieser allerdings nicht weiter erhärten. In diesem Fall ist der allgemeine Haftgrund gegeben, wenn die beschuldigte Person im Laufe der Ermittlun- gen nicht entlastet wird (Urteil des Bundesgerichts 1B_60/2018 vom 22. Februar 2018 E. 3.2). 3.2. 3.2.1. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau bejahte mit Verfü- gung vom 27. Juli 2022 den von der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm gel- tend gemachten dringenden Tatverdacht bezüglich der sexuellen Handlung mit einem Kind gestützt auf eine summarische Aussagenanalyse von B. und des Beschwerdegegners (vgl. Verfügung, E. 2.2.). 3.2.2. Der Beschwerdegegner bestreitet in seiner Beschwerdeantwort vom 28. Juli 2022 den dringenden Tatverdacht und verweist auf seine Stellung- nahme vom 27. Juli 2022 an das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau. Es falle auf, dass sich die Bezeichnung des Vorwurfs in den Akten stets verschärfe, während B. die angeblichen Vorfälle stets weniger gravie- rend schildere. In der Wohnung habe sie gegenüber der Polizei noch an- gegeben, dass der Beschwerdegegner sie an den Beinen sowie im Bereich des Schambeins gestreichelt habe und sie Schmerzen im Unterleib habe. Nur Stunden später habe sie ihre Aussage zurückgenommen und ausge- sagt, dass der Beschwerdegegner sie nicht im Bereich des Schambeins gestreichelt habe, sondern am Bauch. Explizit darauf angesprochen, ob der Beschwerdegegner sie in der Intimzone angefasst habe, habe B. dies ver- neint. Die Rücknahme bzw. die Abschwächung von Vorwürfen spreche ge- rade nicht für die Glaubwürdigkeit von B.. Dass der Beschwerdegegner sich nicht mehr an alles erinnern könne und diesbezüglich starke Lücken auf- weise, sei vor dem Hintergrund seines Alkoholkonsums durchaus nachvoll- ziehbar und spreche sogar für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Selbst wenn man die Angaben des Beschwerdegegners betreffend seinen Alko- holkonsum defensiv berücksichtige, käme man ohne Weiteres auf einen Alkoholwert von gegen 3 Promille. Aus dem übersetzten Chatverlauf gin- gen ferner keine sexuellen Handlungen hervor. Selbst wenn die Ausführun- gen von B. zutreffen sollten, was bestritten werde, so sei schlimmstenfalls der dringende Tatverdacht für eine sexuelle Belästigung gegeben. 3.2.3. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm bringt mit Stellungnahme vom 3. Au- gust 2022 vor, dass es zutreffend sei, dass unmittelbar nach dem Mel- dungseingang bei der Polizei von einem noch gravierenderen Tatvorwurf auszugehen gewesen sei, wobei aber diese Meldung durch den Vater von B. abgesetzt worden sei. Wenn der Tatvorwurf nach der Videobefragung weniger gravierend erscheine als jener bei Meldungseingang, spreche dies -7- gar für die Glaubhaftigkeit der Aussagen von B., weil sie damit den Be- schwerdegegner entlaste bzw. nicht übermässig belaste. Dem stünden die völlig unglaubhaften Aussagen des Beschwerdegegners gegenüber. So wolle dieser derart betrunken gewesen sein, dass er sich grösstenteils nicht mehr an die Tatnacht zu erinnern vermöge. Die Vorinstanz habe richtig er- kannt, dass sich der Beschwerdegegner an verschiedene entlastende Um- stände jedoch noch habe erinnern können. Dem aktenkundigen Chat lies- sen sich keine Anhaltspunkte für eine derart starke Alkoholisierung mit Am- nesiefolge entnehmen. Der Chat alleine zeige unmissverständlich die se- xuelle Motivation des Beschwerdegegners auf, wobei die angebliche Am- nesie infolge Alkoholisierung demnach eine reine Schutzbehauptung sei. 3.2.4. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau hat die Aussagen von B. sowie des Beschwerdegegners im Einzelnen dargelegt und auch zutreffend gewürdigt, womit vorab darauf verwiesen werden kann (vgl. Ver- fügung, E. 2.2.3. ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Aussagen von B. erscheinen glaubhafter als diejenigen des Beschwer- degegners, woran nichts zu ändern vermag, dass B. die Vorwürfe im Ver- lauf des Verfahrens "weniger gravierend" dargestellt bzw. abgeschwächt hat. Dass B. gegenüber der Polizei aussagte, durch den Beschwerdegeg- ner am Schambein gestreichelt worden zu sein und darauffolgend anläss- lich ihrer Einvernahme vom 24. Juli 2022 ausführte, sie sei eher am Unter- bauch gestreichelt worden, zeigt vielmehr auf, dass sie den Beschwerde- gegner nicht übermässig oder zu Unrecht belasten will. Dies ergibt sich im Weiteren auch aus ihrer Aussage anlässlich der Einvernahme vom 24. Juli 2022, wonach sie nicht glaube, dass er ihr an die Scheide oder die Scham- lippen gefasst habe, jedenfalls habe sie dies nicht gespürt. Dass B. zu- nächst über Unterleibschmerzen klagte, fällt vorwiegend nicht ins Gewicht, wobei dies möglicherweise auf eine Überforderung mit dem mutmasslich Erlebten zurückzuführen ist, handelt es sich bei B. doch um ein erst 13- jähriges Mädchen. Ferner sind zurzeit nicht ansatzweise Anhaltspunkte für ein Motiv von B. erkennbar, den Beschwerdegegner fälschlicherweise zu beschuldigen, zumal der Beschwerdegegner selber aussagte, dass die Be- ziehung zu ihr kollegial gewesen sei (vgl. Einvernahme vom 25. Juli 2022 zur Sache, Frage 19; Hafteröffnungseinvernahme vom 26. Juli 2022, Frage 8). Demgegenüber erscheint die These des Beschwerdegegners, dass die Mutter von B. ihn aus der Wohnung haben wolle (vgl. Hafteröffnungsein- vernahme vom 26. Juli 2022, Frage 29), abwegig. Schliesslich werden die Kernaussagen von B. durch den aktenkundigen Nachrichtenverkehr zwi- schen ihr und dem Beschwerdegegner in der fraglichen Nacht gestützt (vgl. übersetzter Chatverlauf [Beilage 7 zum Haftantrag vom 26. Juli 2022]). Demgegenüber sind die Aussagen des Beschwerdegegners weniger glaubhaft, zumal die geltend gemachten alkoholbedingten Wissenslücken -8- zurzeit als reine Schutzbehauptungen erscheinen. Einerseits fällt auf, dass der Beschwerdegegner bei verhängnisvolleren Fragen, etwa betreffend die Textnachrichten bzw. deren Motiv, jeweils angab, betrunken gewesen zu sein und sich nicht erinnern zu können (Einvernahme vom 25. Juli 2022 zur Sache, Fragen 42, 56, 59, 60 und 64). Andererseits erinnert er sich für den gleichen Zeitraum jeweils an entlastende bzw. unverfängliche Details. So gab er etwa an, beim Besuch von B. in seinem Zimmer unter der Bettdecke gelegen zu haben (Einvernahme vom 25. Juli 2022 zur Sache, Fragen 47 und 52), sich bei B. erkundigt zu haben, ob sie Angst habe (Einvernahme vom 25. Juli 2022 zur Sache, Frage 54), sowie B. eine "high five" gegeben zu haben (Einvernahme vom 25. Juli 2022 zur Sache, Frage 54). Auch die von ihm und B. getragene Kleidung war dem Beschwerdegegner erinner- lich (Einvernahme vom 25. Juli 2022 zur Sache, Fragen 48, 57 und 58). Gesagtes gilt auch für den Zeitraum der inkriminierten Handlung, welche sich wenige Stunden später zugetragen haben soll. So kann sich der Be- schwerdegegner zwar erinnern, dass er auf dem Balkon geraucht habe (Einvernahme vom 25. Juli 2022 zur Sache, Frage 74), dass bei B. im Zim- mer ein Handylicht geblinkt habe (Einvernahme vom 25. Juli 2022 zur Sa- che, Frage 74) und dass er B. gefragt habe, ob sie schlafe (Einvernahme vom 25. Juli 2022 zur Sache, Frage 71). Sobald der Beschwerdegegner zur inkriminierten Handlung befragt wird, kann er sich wiederum nicht mehr an das Geschehene erinnern (Einvernahme vom 25. Juli 2022 zur Sache, Fragen 78 ff.), wobei er aber erstaunlicherweise mit Sicherheit sagen kann, dass es zu keinem Geschlechtsverkehr gekommen sein soll (Einvernahme vom 25. Juli 2022 zur Sache, Frage 91; Hafteröffnungseinvernahme vom 26. Juli 2022, Fragen 42 und 43). Soweit der Beschwerdegegner vorbringt, die Erinnerungslücken seien auf einen Alkoholgehalt von gegen 3 Promille zurückzuführen (Beschwerdeantwort vom 28. Juli 2022, S. 6; Stellung- nahme vom 27. Juli 2022, S. 4), erscheint dies wenig plausibel. So war es dem Beschwerdegegner problemlos möglich, mit B. über den Messenger zu kommunizieren und währenddessen logische Überlegungen anzustellen (vgl. auch vorinstanzliche Verfügung, E. 2.2.5.) wie etwa diejenigen, ob der Vater von B. bereits am Schlafen ist, wie sie sich am besten kleidet oder dass sie die Vorhänge zuziehen soll (vgl. übersetzter Chatverlauf [Beilage 7 zum Haftantrag vom 26. Juli 2022]). Bei einem Promillegehalt von gegen 3 Promille wäre ein derartiges Verhalten einzig dann denkbar, wenn es sich beim Beschwerdegegner um eine alkoholabhängige und (sehr) trinkgeübte Person handeln würde, was aufgrund seiner eigenen Angaben jedoch nicht der Fall sein soll (Einvernahme zur Person vom 25. Juli 2022, Frage 59; Hafteröffnungseinvernahme vom 26. Juli 2022, Frage 19). Nach dem Gesagten besteht zum jetzigen Verfahrensstand jedenfalls der dringende Tatverdacht, dass der Beschwerdegegner den Reissverschluss und den Knopf der Hose von B. öffnete und sie - im Wissen um ihr Alter - mit der Hand im Unterbauchbereich berührte bzw. streichelte. Unter Be- rücksichtigung des Umstands, dass die vorliegend betroffene Körperregion -9- sehr wohl eine erogene Zone darstellen kann, ist es jedenfalls nicht sach- fremd, die dem Beschwerdegegner vorgeworfene Handlung als sexuelle Handlung i.S.v. Art. 187 StGB zu qualifizieren (vgl. dazu STEFAN TRECH- SEL/CARLO BERTOSSA, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskom- mentar, 4. Aufl. 2021, N. 6 zu Art. 187; ANDREAS DONATSCH, Strafrecht III, 11. Aufl. 2018, S. 517 f.). 4. 4.1. Beim besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO geht es um die Sicherung der Anwesenheit der beschuldigten Person im Verfahren. Die Annahme von Fluchtgefahr setzt ernsthafte Anhalts- punkte dafür voraus, dass die beschuldigte Person sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entziehen könnte (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO). Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Bei der Bewertung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen. Es müssen Gründe bestehen, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Schwere der drohenden Strafe ist zwar ein Indiz für Fluchtgefahr, ge- nügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen. Miteinzube- ziehen sind die familiären und sozialen Bindungen, die berufliche und fi- nanzielle Situation und die Kontakte zum Ausland. Selbst bei einer befürch- teten Reise in ein Land, welches die beschuldigte Person grundsätzlich an die Schweiz ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte, ist die An- nahme von Fluchtgefahr nicht ausgeschlossen. Die Wahrscheinlichkeit ei- ner Flucht nimmt in der Regel mit zunehmender Verfahrens- bzw. Haft- dauer ab, da sich auch die Dauer des allenfalls noch abzusitzenden straf- rechtlichen Freiheitsentzugs mit der bereits geleisteten prozessualen Haft, die auf die mutmassliche Freiheitsstrafe anzurechnen wäre (Art. 51 StGB), kontinuierlich verringert (BGE 143 IV 160 E. 4.3; vgl. auch MARC FORSTER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 5 zu Art. 221 StPO). 4.2. 4.2.1. Nachdem das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau die Flucht- gefahr bejahte (vgl. Verfügung, E. 2.3.2.), verweist der Beschwerdegegner mit Beschwerdeantwort vom 28. Juli 2022 auf seine Stellungnahme vom 27. Juli 2022 an das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau, wo- rin er geltend macht, dass er ein grosses Interesse habe, in der Schweiz zu verbleiben. Er sei Alleinverantwortlicher für den finanziellen Unterhalt seiner Familie in Q., wo er für seine Ehefrau und drei Kinder aufzukommen habe. Darüber hinaus habe er hier in der Schweiz einen Kredit zurückzu- bezahlen. Er sei auch nur aus dem Grund in die Schweiz gekommen, um - 10 - hier die notwendigen finanziellen Mittel für seine Verpflichtungen erwirt- schaften zu können. Es bestünden keine konkreten Anhaltspunkte, welche für eine gewisse Wahrscheinlichkeit einer Fluchtgefahr sprechen würden. Letztlich werde einzig das Ausländersein an sich ins Feld geführt, was nicht dazu führen dürfe, dass der Beschwerdegegner für drei Monate wegge- sperrt werde. 4.2.2. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm bringt mit Stellungnahme vom 3. Au- gust 2022 vor, dass der weder sozial noch beruflich/finanziell in der Schweiz integrierte Beschwerdegegner, der zurzeit über keine Wohnung verfüge und sich in einer höchst unsicheren Arbeitssituation befinde, in ei- nem Nachbarsland ohne Weiteres und unabhängig vom tieferen Lohnni- veau eine vergleichbare (schwarze) Anstellung wie hier in der Schweiz fin- den könne. Aufgrund der aktuellen Aktenlage müsse der Beschwerdegeg- ner ernsthaft mit einer mindestens fünfjährigen Landesverweisung rechnen und habe daher einen grossen Anreiz, die Schweiz im Falle seiner Haftent- lassung zu verlassen. Es seien zurzeit weder Anhaltspunkte für die An- nahme eines Härtefalls ersichtlich, noch seien solche durch den Beschwer- degegner selber begründet worden. 4.3. Der Beschwerdegegner ist […] Staatsangehöriger und wuchs in Q. auf. Nach eigenen Angaben reiste er im Jahr 2015 in die Schweiz ein, verfügt zurzeit über eine B-Bewilligung und spricht lediglich […] Sprache. Er sei seit dem Jahr 2007 verheiratet und habe drei Kinder, welche allesamt mit seiner Ehefrau in Q. leben würden. Dies gilt auch für seine Mutter, seine zwei Schwestern sowie seinen Bruder (Einvernahme vom 25. Juli 2022 zur Person, Fragen 12 ff.). In der Schweiz lebt der Beschwerdegegner in einer Wohngemeinschaft mit dem Vater von B., welche aufgrund des vorliegen- den Vorwurfs jedoch kaum weitergeführt wird, so dass er sich betreffend Wohnsituation im Falle seiner Haftentlassung umorientieren müsste, zumal ihm dies durch die Mutter von B. offenbar bereits angekündigt worden war (Einvernahme vom 25. Juli 2022 zur Sache, Frage 120). Gemäss Angaben des Beschwerdegegners verfügt er in Q. über ein Grundstück, worauf er zu einem späteren Zeitpunkt ein Haus bauen will (Einvernahme vom 25. Juli 2022 zur Person, Fragen 50 und 64; Protokoll der Haftverhandlung vom 27. Juli 2022 [HA.2022.358], S. 4). Seine Familie verfüge bereits zum jetzi- gen Zeitpunkt über ein Haus in Q. (Protokoll der Haftverhandlung vom 27. Juli 2022 [HA.2022.358], S. 4), welches zurzeit von seiner Frau und seinen Kindern bewohnt werde (Protokoll der Haftverhandlung vom 27. Juli 2022 [HA.2022.358], S. 6). Freizeitbeschäftigungen habe er in der Schweiz keine, verfüge aber über einen Freundeskreis (Einvernahme vom 25. Juli 2022 zur Person, Fragen 62 und 63). Er habe vor 3 Jahren einen Privatkre- dit über Fr. 25'000.00 mit einer Laufzeit von 6 Jahren aufgenommen (Ein- vernahme vom 25. Juli 2022 zur Person, Frage 45). Würdigt man diese - 11 - Faktoren gesamthaft, ist von einer erheblichen, nicht bloss abstrakten Ge- fahr auszugehen, der Beschwerdegegner könnte sich im Falle einer Haft- entlassung ins Ausland absetzen, zumal er in der Schweiz weder in finan- zieller noch sozialer Hinsicht verwurzelt ist und sich sein gesamtes näheres Umfeld, namentlich seine Familie, in Q. befindet. Mit dem Zwangsmass- nahmengericht des Kantons Aargau ist ferner zu konstatieren, dass der Kredit des Beschwerdegegners in der Schweiz über Fr. 25'000.00 - entge- gen dem Beschwerdegegner - für einen Fluchtanreiz spricht, zumal es der Beschwerdegegner bis anhin während dreier Jahre Laufzeit unterlassen hat, Rückzahlungen zu tätigen (Einvernahme vom 25. Juli 2022 zur Person, Frage 45). Die angebliche Schuld in Q. über Fr. 1'800.00 (Einvernahme vom 25. Juli 2022 zur Person, Frage 53) fällt demgegenüber nicht ins Ge- wicht, da der Beschwerdegegner in Q. offenbar über Vermögen (Grund- stück) verfügt, so dass die Forderung wohl auch ohne seine Anwesenheit eingetrieben werden würde. Gemäss Angaben des Beschwerdegegners ist dieser zwar Alleinversorger seiner Familie und entsprechend auf ein Einkommen angewiesen (Einver- nahme vom 25. Juli 2022 zur Person, Frage 68), was gegen eine Fluchtge- fahr sprechen kann. Der Beschwerdegegner verfügt aber über keine Aus- bildung und befindet sich weder beruflich noch finanziell in einer stabilen Situation, woran auch nichts ändert, dass er unterdessen wieder über eine Arbeitsstelle verfügen soll, nachdem er seit Januar 2022 arbeitslos gewe- sen sein soll (Einvernahme vom 25. Juli 2022 zur Person, Fragen 25, 26 und 33). Da der Beschwerdegegner weder über eine Ausbildung verfügt noch nennenswerte Bindungen jeglicher Art zur Schweiz aufweist, spielt es für ihn grundsätzlich keine Rolle, in welchem (EU/EFTA-)Land er einer Ar- beit nachgeht und seinen Lebensunterhalt verdient, womit das einzige Ar- gument, welches vorliegend gegen einen Fluchtanreiz sprechen könnte, zu relativieren ist. Der Beschwerdegegner hat sich damals auch nur deshalb und somit wohl zufällig für die Schweiz entschieden, weil ihm sein Kollege eine Arbeitsstelle angeboten hatte (Protokoll der Haftverhandlung vom 27. Juli 2022 [HA.2022.358], S. 5). Hinzukommend leben drei Geschwister sowie die Mutter des Beschwerdegegners in Q., welche - auf irgendeine Weise - ebenfalls für ihren Lebensunterhalt aufkommen und auf deren Un- terstützung er möglicherweise zählen könnte. Würdigt man die erwähnten Faktoren gesamthaft, ist vorliegend von einer erheblichen, nicht bloss abs- trakten Fluchtgefahr auszugehen. 4.4. Nachdem die Fluchtgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO gegeben ist, erübrigt sich die Prüfung weiterer besonderer Haftgründe (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_44/2021 vom 23. Februar 2021 E. 3.8). - 12 - 5. 5.1. Gemäss Art. 237 Abs. 1 StPO ordnet das zuständige Gericht anstelle der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnah- men an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. Mit dieser Be- stimmung wird der Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 36 Abs. 3 BV; Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO) konkretisiert. Untersuchungshaft ist somit "ultima ratio". Kann der damit verfolgte Zweck - die Verhinderung von Flucht-, Kollusions-, Wiederholungs- oder Ausführungsgefahr - mit milde- ren Massnahmen erreicht werden, sind diese anzuordnen (Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Die Ersatzmassnahmen müssen ihrerseits verhältnismässig sein, insbesondere in zeitlicher Hinsicht (BGE 140 IV 74 E. 2.2). Mögliche Ersatzmassnahmen sind gemäss Art. 237 Abs. 2 StPO unter an- derem eine Ausweis- und Schriftensperre (lit. b) und die Auflage, sich re- gelmässig bei einer Amtsstelle zu melden (lit. d). Das Gericht kann zur Überwachung solcher Ersatzmassnahmen den Einsatz technischer Geräte und deren feste Verbindung mit der zu überwachenden Person anordnen (Art. 237 Abs. 3 StPO). Bei blossen Ersatzmassnahmen ist grundsätzlich ein weniger strenger Massstab an die erforderliche Intensität des besonde- ren Haftgrunds der Fluchtgefahr anzulegen als bei strafprozessualem Frei- heitsentzug, denn Untersuchungshaft stellt eine deutlich schärfere Zwangsmassnahme dar als blosse Ersatzmassnahmen wie Ausweis- und Schriftensperren oder Meldepflichten. Derartige Ersatzmassnahmen sind allerdings nicht nur weniger einschneidend, sondern auch weniger wirk- sam. Sie können daher zwar einer gewissen (niederschwelligen) Fluchtnei- gung der beschuldigten Person vorbeugen, sind aber bei ausgeprägter Fluchtgefahr unzureichend (Urteile des Bundesgerichts 1B_181/2013 vom 4. Juni 2013 E. 3.2.2 und 1B_103/2018 vom 20. März 2018 E. 2.4). 5.2. 5.2.1. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau erachtete es für an- gemessen, der Fluchtgefahr mittels Ersatzmassnahmen zu begegnen, da die Sanktion vermutungsweise im untersten Rahmen liegen werde und das Sachgericht bei der Landesverweisung den völkervertragsrechtlich verein- barten Bestimmungen des FZA Rechnung zu tragen habe. Aufgrund des- sen könne der Fluchtanreiz nicht als übermässig qualifiziert werden. Da der Beschwerdegegner auf das Einkommen angewiesen sei, habe er ein star- kes Eigeninteresse, in der Schweiz weiterhin einer Arbeit nachzugehen (vgl. Verfügung, E. 3.2.). 5.2.2. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm macht mit Beschwerde vom 27. Juli 2022 im Wesentlichen geltend, dass der Beschwerdegegner mit einer emp- findlichen Sanktion - wohl im Rahmen von rund 12 Monaten Freiheitsstrafe - 13 - - zu rechnen habe. Die durch das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau angeordneten Ersatzmassnahmen seien wirkungslos, zumal der Beschwerdegegner einzig des Geldes wegen in der Schweiz sei. Q. gehöre zum Schengenraum, weshalb keine Personenkontrollen mehr durchgeführt würden. Bei einer angeordneten Meldepflicht würde dem Beschwerdegeg- ner innerhalb des Meldeintervalls genügend Zeit verbleiben, um die klein- räumige Schweiz zu verlassen. 5.2.3. Der Beschwerdegegner bringt mit Beschwerdeantwort vom 28. Juli 2022 vor, dass die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm die Bezeichnung der Vor- würfe erneut verschärfe, wobei diese beinahe schon als Vergewaltigung bzw. Schändung dargestellt würden. Dem Beschwerdegegner werde vor- geworfen, die Shorts von B. geöffnet und sie anschliessend mit einer Hand am Bauch gestreichelt zu haben. Dass der Tatvorwurf und damit das Ver- schulden im untersten Bereich anzusiedeln sei, entspreche nicht nur dem jetzigen Kenntnisstand sondern insbesondere auch den Ausführungen der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm. Weshalb kein Grund zur Annahme ei- ner verminderten Schuldfähigkeit infolge Alkoholkonsums bestehe, bleibe das Geheimnis der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm. Der Beschwerde- gegner habe konstant ausgesagt, dass eine Flucht nicht in Frage komme, was nachvollziehbar sei, trage er doch die alleinige finanzielle Verantwor- tung für die Familie in Q.. Dass der Beschwerdegegner ohne Ausweispa- piere in einem anderen Schengenstaat Arbeit finde, sei illusorisch, zumal das Lohnniveau in diesen Staaten einiges tiefer liege als in der Schweiz. 5.3. Dem Beschwerdegegner wird eine sexuelle Handlung mit einem Kind vor- geworfen, was mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geld- strafe bestraft wird (Art. 187 Ziff. 1 StGB), wobei es die Aufgabe des Sach- gerichts sein wird, die Strafe im Falle einer Verurteilung des Beschwerde- gegners festzulegen. Aufgrund der jetzigen Sachlage ist dem Zwangs- massnahmengericht des Kantons Aargau beizupflichten, dass sich das Verschulden des Beschwerdegegners im Falle einer Verurteilung eher im unteren Bereich befinden dürfte, wobei mit dieser Einschätzung noch nichts über die zu erwartende Sanktion ausgesagt werden kann. Wie die Staats- anwaltschaft Zofingen-Kulm zutreffend ausführt, ist über die Täterkompo- nente bis anhin nur wenig bekannt, insbesondere, ob der Beschwerdegeg- ner im Ausland (einschlägige) Vorstrafen aufweist, was sich bedeutend auf das Strafmass und auch den Fluchtanreiz des Beschwerdegegners auswir- ken könnte, da ihm seine allfälligen Vorstrafen und deren Auswirkungen bereits jetzt bekannt sein dürften. Jedenfalls erweist sich die von der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm am 26. Juli 2022 beantragte Untersu- chungshaft von drei Monaten im Hinblick auf die dem Beschwerdegegner drohende Strafe ohne weiteres als verhältnismässig. Soweit der Beschwer- - 14 - degegner seine angeblich verminderte Schuldfähigkeit aufgrund des Alko- holkonsums ins Feld führt, ist er nicht zu hören. Es wird die Aufgabe des Sachgerichts bzw. einer entsprechenden Fachperson sein, die Beurteilung der Schuldfähigkeit des Beschwerdegegners zum Tatzeitpunkt vorzuneh- men, wobei der geltend gemachte hohe Promillegehalt zum jetzigen Zeit- punkt wenig plausibel erscheint (vgl. E. 3.2.4. hiervor). Aufgrund der ge- schilderten Umstände (vgl. auch E. 4.3. hiervor) besteht beim Beschwer- degegner eine ausgeprägte Fluchtgefahr. Hinzukommend wird dem Be- schwerdegegner vorliegend eine sexuelle Handlung mit einem Kind vorge- worfen, was im Falle einer Verurteilung nicht nur betreffend die eigentliche Strafe, sondern auch im Hinblick auf das gesellschaftliche Ansehen schwerwiegende Auswirkungen für den Beschwerdegegner zeitigen kann, was den Fluchtanreiz zusätzlich erhöht. Die durch das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau erlasse- nen Ersatzmassnahmen (Ausweis- und Schriftensperre, Meldepflicht) sind weder einzeln noch in Kombination genügend, um eine Flucht des Be- schwerdegegners verhindern zu können. Eine Ausweis- und Schriften- sperre ist bei ausländischen Personen kaum wirksam, da die schweizeri- schen Behörden den ausländischen nicht verbieten können, Reisepapiere auszustellen. Ebenso wenig ist diese Massnahme geeignet, den Beschwer- degegner von einer Ausreise aus der Schweiz abzuhalten, zumal seit dem Beitritt der Schweiz zum Übereinkommen von Schengen grundsätzlich keine Personenkontrollen mehr an der Landesgrenze durchgeführt werden. Zwar mag es zutreffen, dass vereinzelt noch Personenkontrollen durchge- führt werden, wobei es sich mit entsprechender Vorbereitung als nicht be- sonders schwierig erweisen dürfte, die Örtlichkeiten und den Zeitpunkt des Grenzübertritts so zu wählen, dass eine Personenkontrolle erfolgreich um- gangen werden kann. Das Vorbringen des Beschwerdegegners, wonach er ohne seine Reisepapiere im Schengenraum keine Arbeit finde, zielt ins Leere. Wie bereits ausgeführt, kann nicht sichergestellt werden, dass dem Beschwerdegegner durch die Behörden in Q. oder durch ein Konsulat auf seinen Antrag hin neue Reisepapiere ausgestellt werden, insbesondere wenn keine Ausschreibung im SIS erfolgen kann oder das Register durch die Behörden nicht geprüft wird. Ferner wird es in den für den Beschwer- degegner in Frage kommenden Berufsbranchen auch im Schengenraum möglich sein, ohne Reisepapiere bzw. ohne Arbeitsbewilligung einer Arbeit nachzugehen. Schliesslich ist auch eine Meldepflicht nicht geeignet, eine Flucht oder ein Untertauchen des Beschwerdegegners zu verhindern, zu- mal aus der Schweiz aufgrund ihrer geringen Grösse innert kürzester Zeit an zahlreichen (auch "grünen") Grenzübertritten geflüchtet werden kann. Die Meldepflicht erlaubte vorliegend einzig die rasche Einleitung einer Fahndung im Falle einer Flucht ins Ausland. - 15 - 6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für die von der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm beantragte Untersuchungshaft von drei Monaten entgegen der angefochtenen Verfügung erfüllt sind. In Gut- heissung der Beschwerde ist demzufolge die Verfügung des Zwangsmass- nahmengerichts des Kantons Aargau vom 27. Juli 2022 aufzuheben und über den Beschwerdegegner ist antragsgemäss für die einstweilige Dauer von drei Monaten, das heisst bis zum 24. Oktober 2022, Untersuchungshaft anzuordnen. 7. 7.1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Be- schwerdegegner aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 7.2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschwerdegegners ist am Ende des Verfahrens von der dannzumal zuständigen Instanz festzule- gen (Art. 135 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. In Gutheissung der Beschwerde der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 27. Juli 2022 wird die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 27. Juli 2022 aufgehoben und wie folgt neu ge- fasst: 1. Der Beschuldigte wird für die einstweilige Dauer von drei Monaten, d.h. bis am 24. Oktober 2022, in Untersuchungshaft versetzt. 2. Der Beschuldigte wird darauf hingewiesen, dass er jederzeit ein Haftent- lassungsgesuch stellen kann (Art. 226 Abs. 3 StPO). 2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 sowie den Auslagen von Fr. 129.00, insgesamt Fr. 1'129.00, werden dem Beschwerdegegner auferlegt. Zustellung an: […] Mitteilung nach Rechtskraft an: - 16 - […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 22. August 2022 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Gasser