3.4.4. Der Beschwerdeführer befindet sich seit rund 14 Monaten in Haft. Wie bereits im Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts SBK.2022.6 vom 24. Januar 2022 (E. 3.5) festgehalten, ist bei einer Verurteilung eine mehrjährige Freiheitsstrafe zu erwarten. Angesichts des bestehenden dringenden Tatverdachts, der Schwere des Delikts und der drohenden Sanktion ist die Verlängerung der Untersuchungshaft um weitere drei Monate verhältnismässig. Es besteht noch keine Gefahr der Überhaft. - 17 - 4. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.