gerichts 1B_642/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 5.2). Angesichts des schweren Deliktvorwurfs besteht vorliegend ein erhebliches öffentliches Interesse an der Sicherung der Anwesenheit des Beschwerdeführers im Strafverfahren, was ebenfalls gegen die Anordnung von Electronic Monitoring spricht. Die Verlängerung der Haft liegt damit im öffentlichen Interesse und ist verhältnismässig.