Die Fortführung der Haft sei auch nicht verhältnismässig im engeren Sinne. Es bestehe kein öffentliches Interesse am Weiterverbleib des Beschwerdeführers in Haft, da kein Haftgrund mehr vorliege bzw. eine allfällige Fluchtgefahr mit Ersatzmassnahmen auf ein vertretbares Risiko reduziert werden könne. Dem fehlenden öffentlichen Interesse stehe das Interesse des Beschwerdeführers an seiner persönlichen Freiheit und das Interesse seiner Familie gegenüber. Die schwerwiegenden und teilweise - 16 -