3.4. 3.4.1. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, dass die Fortdauer der Haft nach mehr als einem Jahr nicht mehr verhältnismässig sei. Die Ersatzmassnahme des Electronic Monitoring sei gleich geeignet wie die Haft, eine Flucht zu verhindern. Denkbar sei (allenfalls zusätzlich) auch die Hinterlegung einer durch die Familie zu leistenden Kaution. Der Umstand, dass die Ersatzmassnahmen keine absolute Sicherheit gewähren würden, dürfe deren Anordnung nicht entgegenstehen. Das Fluchtrisiko habe einzig vertretbar zu sein. Die Fortführung der Haft sei auch nicht verhältnismässig im engeren Sinne.