den damals in der Schweiz geltenden Restriktionen zu entgehen, vermögen den Umstand, dass der Beschwerdeführer offensichtlich ohne Weiteres im Ausland leben kann, nicht zu relativieren. Im Gegenteil drängt sich die Annahme auf, dass es der Beschwerdeführer auch künftig in schwierigen Situationen und insbesondere vor dem Hintergrund des laufenden Strafverfahrens vorziehen könnte, die Schweiz zu verlassen. Mit der aufgrund des bestehenden dringenden Tatverdachts auf qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz drohenden mehrjährigen Freiheitstrafe sowie der (aufgrund des Vorliegens einer Katalogstraftat i.S.v. Art. 66 Abs. 1 lit.