Der Umstand, dass der Beschwerdeführer ein Unternehmen in der Schweiz hat, kann nicht als Argument für eine besonders enge Bindung zur Schweiz bzw. als Indiz gegen das Vorliegen von Fluchtgefahr herhalten, zumal er die Tätigkeit mutmasslich für deliktische Zwecke nutzt. Es kann im Übrigen auf die Ausführungen im Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2022.6 vom 24. Januar 2022 (E. 3.3.3) verwiesen werden. Die Angaben im Beschwerdeverfahren, dass sich der Beschwerdeführer nur während der Corona-Pandemie vermehrt im V. aufgehalten habe, um - 15 -