Dass diese Aussagen lediglich im Zuge eines Haftschocks erfolgt sein sollen, vermag nicht zu überzeugen. Vielmehr erscheint die von der Kantonalen Staatsanwaltschaft hervorgehobene mobile Lebensweise mit häufigen Auslandaufenthalten, welche offenbar auch mit seiner Arbeitstätigkeit vereinbar ist, zutreffend. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer ein Unternehmen in der Schweiz hat, kann nicht als Argument für eine besonders enge Bindung zur Schweiz bzw. als Indiz gegen das Vorliegen von Fluchtgefahr herhalten, zumal er die Tätigkeit mutmasslich für deliktische Zwecke nutzt.