Aus der Auskunft der zuständigen Immobilienverwaltung (Aktennotiz vom 10. August 2022; Beilage 4 zur Stellungnahme der Kantonalen Staatsanwaltschaft vom 10. August 2022) ergibt sich aber, dass der Beschwerdeführer die Wohnung für seine Mitarbeiter und nicht für sich selber gemietet habe. Somit sprechen – auch ohne Berücksichtigung der Ergebnisse der Observation – sämtliche Hinweise gegen die Behauptung, dass der Beschwerdeführer die Wohnung in U. tatsächlich bewohnt hat. Den Rechnungskopien des F. (Beilage 5 zur Stellungnahme der Kantonalen Staatsanwaltschaft vom 10. August 2022) lassen sich zahlreiche Hotelaufenthalte des Beschwerdeführers für jeweils wenige Tage entnehmen.