Er hat jedoch auch eine enge Bindung zu seinem Heimatland V., wo er sich nach eigenen Angaben in den letzten Jahren sehr häufig aufgehalten hat und über eine Wohnmöglichkeit bei seinem Bruder sowie über persönliche Gegenstände verfügt. Zudem hat er eine langjährige Partnerin in T., deren Aufenthaltsmöglichkeiten nach Angaben des Beschwerdeführers beschränkt seien (Eröffnung Festnahme vom 13. Juni 2021 S. 8). Auch in der Schweiz scheint sich der Beschwerdeführer nicht an einem bestimmten Ort aufzuhalten. Zwar gibt er im Beschwerdeverfahren an, seit Jahren eine Wohnung in U. gemietet zu haben. Aus der Auskunft der zuständigen Immobilienverwaltung (Aktennotiz vom 10. August 2022;