Aufgrund der Trennung von seiner Frau im Jahr 2019 habe er bis zu seiner Verhaftung dort gewohnt. In diesem Zusammenhang weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass es aufgrund der strengen Voraussetzungen hinsichtlich der Anordnung von Zwangsmassnahmen fraglich sei, ob die Ergebnisse der Observation zur Begründung der Fluchtgefahr benutzt werden dürften. Was die Hotelbuchungen angehe, so hätten für die Buschauffeure Buchungen in Hotelzimmern getätigt werden müssen. Er selbst habe nur einzelne Male im F. in W. verweilt, um die Wohnung in U. einem Buschauffeur zur Verfügung zu stellen.