3.3.5. In seiner Stellungnahme vom 18. August 2022 verweist der Beschwerdeführer im Wesentlichen darauf, dass es auf seinen Weiterverbleib in Haft zurückzuführen sei, dass der Mietvertrag zur Wohnung in U. nicht mehr in Kraft sei, wobei gemäss Auskunft der Verwaltung bereits ein neuer Mietvertrag abgeschlossen worden sei. Die Wohnung in U. sei ursprünglich von Chauffeuren benutzt worden. Aufgrund der Trennung von seiner Frau im Jahr 2019 habe er bis zu seiner Verhaftung dort gewohnt.