gens, der Observation sowie aus der RTI-Auswertung und späteren Echtzeitüberwachung seines Mobiltelefons ergebe. Entsprechend der zutreffenden Aussagen in der Anfangsphase des Verfahrens habe der Beschwerdeführer schon seit Jahren keinen Wohnsitz mehr in der Schweiz. Er habe eine Freundin und persönliche Gegenstände im Ausland und habe bei Aufenthalten in der Schweiz jeweils für ein paar Tage ein Hotelzimmer im F. gemietet.