3.3.4. Die Kantonale Staatsanwaltschaft führt in ihrer Stellungnahme vom 10. August 2022 aus, dass die persönlichen Verhältnisse von E. nicht dieselben seien und es vorliegend auch nicht um E. gehe. Der Beschwerdeführer weile nur selten in der Schweiz, weshalb die von ihm behaupteten persönlichen Kontakte zu seinen Kindern nicht möglich seien. Seine Aufenthalte in der Schweiz würden durch die Hotelabrechnungen des F. dokumentiert. Der Mietvertrag für die Wohnung in U. sei nicht mehr in Kraft. Der Beschwerdeführer habe während des gesamten Überwachungszeitraums nie dort gewohnt, was sich aus der GPS-Überwachung seines Personenwa- - 13 -