3.3.3. In seiner Stellungnahme vom 5. August 2022 führt der Beschwerdeführer aus, dass die Kantonale Staatsanwaltschaft einen Landesverweis undifferenziert und ohne Beachtung der Härtefallklausel als gegeben erachte. Es sei in der Beschwerde ausführlich dargelegt worden, warum bei ihm die nahezu gleichen objektiven Umstände vorlägen wie bei dessen Bruder E.. Auch sein Verhältnis zu den Familienmitgliedern in der Schweiz sei im Einzelnen dargelegt und mit Schreiben der Eltern und der Schwester untermauert worden. Im Übrigen habe die Mehrheit der Bevölkerung ihre Lebenssituation der während der Corona-Pandemie geltenden ausserordentlichen Lage anpassen müssen.