3.3.2. Die Kantonale Staatsanwaltschaft führt hierzu in der Beschwerdeantwort aus, die Ausführungen, dass ein Landesverweis als sehr wahrscheinlich einzuschätzen sei, seien als Folge der Begründungspflicht erfolgt, womit der Befangenheitsvorwurf nicht zu akzeptieren sei. Neben dem Landesverweis verweist sie auf die (mutmasslich wegen AIG-Delikten vorbestrafte) Freundin im Ausland, lange Auslandaufenthalte des Beschwerdeführers und seine hohe Mobilität. Im Übrigen sei die Fluchtgefahr individuell festzustellen und nicht undifferenziert gleich (wie etwa diejenige des Bruders) einzuschätzen.