Der Beschwerdeführer habe überdies seit über zehn Jahren eine Mietwohnung in U., in welche er nach seiner Haftentlassung sogleich zurückkehren würde. Die Aussage anlässlich der Hafteinvernahme vom 13. Juni 2021, dass er an verschiedenen Orten wohne und in der Schweiz jeweils ein Hotelzimmer miete, seien Ausdruck - 12 -