Die Annahme von Fluchtgefahr wegen einer persönlichen Bindung zu einer Person im Ausland sei daher nur eine abstrakte Befürchtung. Die Auslandaufenthalte des Beschwerdeführers seien immer von eher kurzer Dauer und nie so lange gewesen, dass er seinen Lebensmittelpunkt hätte verlegen können. Der Grund für die häufigen Auslandaufenthalte ab dem Jahr 2020 sei der Höhepunkt der Corona-Pandemie gewesen. Er habe sich eine Auszeit von den in der Schweiz geltenden Restriktionen erlaubt. Seine Situation habe sich seither fundamental geändert. Der Beschwerdeführer habe überdies seit über zehn Jahren eine Mietwohnung in U., in welche er nach seiner Haftentlassung sogleich zurückkehren würde.