Er habe eine enge Beziehung zu seinen beiden Kindern, welche er vor Haftantritt wöchentlich gesehen habe. Er verfüge über eine Niederlassungsbewilligung C, spreche einwandfrei Schweizerdeutsch und sei in der Schweiz stark verwurzelt. Zu berücksichtigen sei auch seine berufliche Situation. So müsse er seine leitende Tätigkeit als Geschäftsführer der D. mit Sitz in der Schweiz hierzulande ausüben, was ebenfalls gegen das Vorliegen von Fluchtgefahr spreche.