Weiter wirke es befremdlich, dass der Bruder des Beschwerdeführers trotz gleicher Lebensverhältnisse in den massgebenden Punkten bereits seit dem 9. November 2021 nicht mehr in Haft sei. Auch der Bruder lebe seit über 32 Jahren in der Schweiz, sei verheiratet, habe in der Schweiz aufgewachsene Kinder und sei zeitweise öfter im Ausland gewesen. Dass der Beschwerdeführer getrennt lebe von seiner Ehefrau könne nicht ausschlaggebend sein. Die Familie [des Beschwerdeführers] sei über ein sehr enges Familienband miteinander verbunden. Er habe eine enge Beziehung zu seinen beiden Kindern, welche er vor Haftantritt wöchentlich gesehen habe.