Ohne Aktenkenntnisse könne die migrationsrechtliche Situation zudem nicht umfassend beurteilt werden. Bei einer allfälligen Verurteilung zu einer Katalogtat der obligatorischen Landesverweisung erscheine zudem die Bejahung eines Härtefalls als sehr wahrscheinlich. Der Umstand, dass die Kantonale Staatsanwaltschaft ausführe, dass der Beschwerdeführer die Schweiz "sowieso verlassen müsse", wirke voreingenommen und beinahe schon befangen. Weiter wirke es befremdlich, dass der Bruder des Beschwerdeführers trotz gleicher Lebensverhältnisse in den massgebenden Punkten bereits seit dem 9. November 2021 nicht mehr in Haft sei.